Corona - FAQs
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
Sie haben hier die Möglichkeit, Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Corona-Pandemie zu erhalten, die unmittelbar die Stadt Melle betreffen.
Weitere Informationen, insbesondere zu Themen wie Infektionszahlen in Stadt und Landkreis Osnabrück, Bildung, Soziales, Wirtschaft oder auch den persönlichen Umgang mit Corona und COVID-19 erhalten Sie jederzeit auf der Homepage www.corona-os.de.
Das Land Niedersachsen hat ebenfalls häufig gestellte Fragen (FAQ) beantwortet. Über diesen Link kommen Sie auf die Homepage: Land Niedersachsen - Corona FAQ
Dienstleistungen bei der Stadt Melle
Frage: Welche Dienstleistungen können bei der Stadt Melle aktuell nicht genutzt werden?
Antwort: Grundsätzlich können alle Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Hierfür muss jedoch vorab auf telefonischem oder elektronischem Weg Kontakt zu dem Fachbereich oder der Telefonzentrale aufgenommen werden. Termine können nur nach Absprache wahrgenommen werden.
Kita / Kindertagespflege
Betreuung in der Kindertagespflege:
Die Kindertagespflege bleibt aufgrund der geringen Anzahl (max. 5 Kinder zur gleichen Zeit) der zu betreuenden fremden Kinder im Regelbetrieb.
In der Großtagespflege ist eine räumliche Trennung zwischen den Kindertagespflegepersonen und denen ihnen jeweils zugeordneten Kindern zu gewährleisten. Ist dieses nicht möglich, gelten die jeweiligen Höchstgrenzen. Das bedeutet für Gruppen, in denen überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, eine Höchstgrenze von 8 Kindern.
Betreuung in den Kindertagesstätten:
Entgegen mancher Hoffnungen sind weitere Öffnungen im Bildungsbereich nicht möglich. Hintergrund sind nach Worten von Kultusminister Grant Hendrik Tonne die stagnierende Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz sowie die Unsicherheiten durch die Coronavirus-Varianten. Dessen unbenommen bleibe das Ziel, im März wieder mehr Kindern Bildung und Betreuung anbieten zu können. Das bedeutet: Vorerst bis zum 07.03.2021 erfolgt der Betrieb der Kindertageseinrichtungen - abweichend von einem inzidenzbasierten Vorgehen - in Szenario C.
In diesem Zeitraum ist der Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich untersagt. Für bis zu 50 Prozent der Gruppengröße kann eine Notbetreuung vorgesehen werden. Wo eine anderweitige Betreuung sichergestellt werden kann, sollten Kinder bitte möglichst zu Hause betreut werden. Dies betrifft beispielsweise Familien, in denen nur ein Elternteil arbeiten geht, Homeoffice so geleistet werden kann, dass eine Kinderbetreuung parallel möglich ist oder Familien, in denen eine andere Betreuung möglich ist.
Frage: Für wen ist die Notbetreuung gedacht?
Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,
- bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
- bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie Kinder,
- die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.
Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
- drohende Kindeswohlgefährdung,
- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
- gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
- drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall
Frage: Welche Berufszweige fallen unter das allgemeine öffentliche Interesse?
Es können Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden, bei denen mindestens ein Elternteil in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, sofern die Erziehungsberechtigte oder der Erziehungsberechtigte in betriebsnotwendiger Stellung tätig ist.
Berufszweige von allgemeinem öffentlichen Interesse sind beispielsweise:
- die Bereiche Gesundheit (medizinischer Bereich, pflegerischer Bereich, Labordiagnostik, Impfstoffentwicklung und -herstellung)
- Polizei, Notfall-/Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz
- Kindertageseinrichtungen und Schulen
- soziale und gesundheitsrelevante Beratungs- und Unterstützungsleistungen
- Bestattungswesen und Handwerkernotdienste
- Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung)
- Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung und Hochwasserschutz)
- Entsorgung
- Ernährung und Hygiene (Lebensmittelversorgung und die Grundversorgung täglicher Bedarfe)
- Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung und Aufrechterhaltung der Netze)
- Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation
- der Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
- Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers)
- Transport und Verkehr (Logistik für systemrelevante Bereiche/Berufsgruppen, ÖPNV)
- Beschäftigte die dringend benötigt werden zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen
Die beispielhafte Nennung der Berufsgruppen ist nicht abschließend. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht generell nicht.
Frage: Wer entscheidet über den Antrag auf Notbetreuung?
Über den Antrag auf Notbetreuung entscheidet die Kindertagesstätte in Abstimmung mit dem örtlichen Jugendhilfeträger (Landkreis Osnabrück).
Frage: Muss ich die Elternbeiträge für den Besuch der Kindertagestätte während der Dauer der Betriebseinstellung zahlen?
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Melle hat den Beschluss gefasst, Eltern aufgrund der coronabedingten Schließung der Kindertagesstätten in der Stadt Melle für den Monat Januar 2021 von der Zahlung von Elternbeiträgen zu befreien. Ausgenommen hiervon sind die Zeiten einer in Anspruch genommenen Notbetreuung. Die Abrechnung wird in den nächsten Monaten erfolgen. Ob die Beiträge auch für den Monat Februar 2021 übernommen werden, wird in den nächsten Wochen entschieden.
Frage: Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden?
Ja. Ein solcher Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall. Weitere Informationen erhalten Sie unter: ifsg-online.de
Frage: Wie erhalten Eltern eine Bescheinigung für die Beantragung von Kinderkrankengeld für zusätzliche Kinderkrankentage bei Betreuung zu Hause?
Hierzu können Informationen auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingesehen werden (www.bmfsfj.de.de). Eine Musterbescheinigung, die sowohl in den Kindertageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege genutzt werden kann, finden Sie unter dem Punkt Dokumente.
Frage: Welche Hygienemaßnahmen sind in den Kitas/Tagespflegestellen erforderlich?
Die erforderlichen Hygienebestimmungen/-vorschriften (insbesondere regelmäßiges intensives Händewaschen) müssen eingehalten werden und sollen auch mit den Kindern altersgerecht erörtert und geübt werden, um Kinder und Personal der Kindertageseinrichtung und Kindertagespflegstelle zu schützen. Weitere Hinweise finden Eltern und Fachkräfte im Rahmenhygieneplan des Nds. Kultusministeriums.
Frage: Besteht eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund- Nasenschutzes für die Kinder und die Fachkräfte?
Nein, es besteht keine Verpflichtung zum Tragen eines Mund- Nasenschutzes. Bei der Entscheidung über das Tragen eines Mund- Nasenschutzes ist auch zu berücksichtigen, dass kleine Kinder den direkten Kontakt mit den Fachkräften benötigen und häufig auch auf die Wahrnehmung der Mimik und des Ausdrucks der Fachkräfte angewiesen sind, um eine vertrauensvolle Beziehung herzustellen und Gesprochenes einordnen und verarbeiten zu können.
Frage: Dürfen erkrankte Kinder die Kindertagesstätte besuchen? (Auch bei Besuch der Notbetreuung)
Erkrankte Kinder dürfen nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Bei Kindern von Eltern, die nachweislich in ungeschütztem und direktem Kontakt mit Corona-infizierten Menschen waren, sollte ebenfalls keine Notbetreuung stattfinden. Die Notbetreuung kann allerdings dann normal durchgeführt werden, wenn – wie dies etwa regelmäßig bei einer Tätigkeit einer Erziehungsberechtigten oder eines Erziehungsberechtigten im Gesundheitsbereich der Fall ist – der Kontakt mit Corona-infizierten Menschen kontrolliert und unter Einsatz von Schutzkleidung stattfindet.
Künstler und Kreativschaffende
Sprechstunde für Kulturschaffende
Bund, Land, KSK, GEMA ... Für Kulturschaffende aller Sparten beraten und unterstützen wir zu den laufenden Förder- und Unterstützungangeboten
Aktuelle Informationen zum Coronavirus
Wir haben für Kulturschaffende in Niedersachsen aktuelle Informationen und Praxistipps zum Umgang und Auswirkungen des Coronavirus zusammengestellt
Hier gelangen Sie über die Seite Niedersachsen zur NBank, auf der Sie die Anträge finden, die gestellt werden können.
Außerdem www.nbank.de/Blickpunkt/Uebersicht-der-Hilfsprogramme/index.jsp
Kurzarbeitergeld
Frage: Wo und von wem kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Antwort: Unternehmen können Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Bei Anfragen zum Kurzarbeitergeld steht die Agentur für Arbeit für Auskünfte zur Verfügung:
0541 980-700 für Arbeitnehmer
0541 980-855 für Arbeitgeber
Weitere Informationen gibt es auch im Internet auf der Homepage der Arbeitsagentur.
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
nützliche Telefonnummern in der Corona-Krise
Wichtige Telefonnummern bei Fragen zum Thema Corona-Virus:
- Coronavirus-Hotline des Bundesgesundheitsministeriums:
Mo. – Do. 08:00 - 16:00 Uhr, Fr. 08:00 - 12:00 Uhr unter (030) 34 64 65 100
- Informationshotline des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts:
Mo. – Do. 08:00 – 12:00 Uhr / 13:00 – 16:00 Uhr, Fr. 08:00 – 12:00 Uhr unter (0511) 4505555
- Informationshotline der AOK Niedersachsen:
Die Niedersächsische Landesregierung hat die „Corona-Hotline des Landes Niedersachsen" eingerichtet.
Expertinnen und Experten beantworten Ihre Fragen in der Zeit von
Montag bis Freitag von 8 bis 22 Uhr unter 0511 120 6000
Spezifische Hotlines zu den Folgen des Coronavirus:
- Gesundheit:
Mo. - Fr. 9 - 18 Uhr; +49 (0) 511 4505 555 - Land- und Ernährungswirtschaft:
Mo. - Fr. 9 - 17 Uhr; +49 (0) 511 120 2000 - Wirtschaft und Arbeit:
Mo. - Fr. 8 – 20 Uhr; +49 (0) 511 120 5757
- Informationshotline der BARMER Niedersachsen:
täglich unter 0800 84 84 111
- Informationshotline der BKK Niedersachsen:
täglich unter 02304 9826 – 0
- Informationshotline der Techniker Krankenkasse:
täglich unter 040-46 06 - 61 91 60
- Informationshotline des Gesundheitsdienstes Osnabrück:
täglich von 09:00 – 17:00 Uhr unter (0541) 501-1111
- Spezielle Hotline für Unternehmerfragen
Zusätzlich zum Bürgertelefon hat der Landkreis Osnabrück bei der Wirtschaftsförderung eine spezielle Hotline für Anfragen von Unternehmen und Gewerbetreibenden eingerichtet.
Unternehmensberatung: WIGOS Wirtschaftsförderung des Landkreises unter 0541 501-2468
Schule
Informationen zu den Themen Wiederaufnahme des Schulbetriebes, Präsenzunterricht, Betreuungsnotgruppen an Schulen, Hygienevorschriften an Schulen etc. finden Sie umfassend auf folgenden Internetseiten:
Niedersächsisches Kultusministerium
www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/basisinformationen_zu_covid_19_corona/basisinformationen-zu-covid-19-corona-185558.html
Niedersächsische Landesschulbehörde
www.landesschulbehoerde-niedersachsen.de/themen/aktuell-coronavirus/corona
Informationen des Landkreises Osnabrück als Träger der Schülerbeförderung zu „Umgangsregeln in Bus und Bahn für Schülerinnen und Schüler“ finden Sie im unteren Bereich als Download.
Sport, Bäder
Sportplätze
Alle Sportplätze im Meller Stadtgebiet sind geschlossen!
Sporthallen
Die stätischen Sporthallen sind geschlossen!
Freie Sportanlagen
Alle freien Sportanlagen (wie z. B. Bolzplätze, Skateanlagen, etc. – unter freiem Himmel) können genutzt werden!
Eine Übersicht finden Sie unter folgendem Link:
https://www.melle.info/portal/seiten/freie-sportangebote-in-melle-919000403-20301.html
Spielplätze
Alle Spielplätze im Meller Stadtgebiet sind wieder geöffnet!
Hallenbad / Freibäder
Das Meller Hallenbad ("GrönegauBad") ist geschlossen!
Alle wichtigen, aktuellen und "coronabedingten" Informationen zum Meller Hallenbad finden Sie unter folgendem Link:
Unternehmen / Gewerbetreibende
Informationen für Unternehmen
Informationen für Unternehmen zum Corona-Virus, die beispielsweise Unterstützungsmöglichkeiten und arbeitsrechtliche Fragen umfassen, stellt das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hier zur Verfügung:
https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/
coronavirus_informationen_fur_unternehmen/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faqs-186294.html
Zusätzlich hat der Landkreis Osnabrück bei der Wirtschaftsförderung eine spezielle Hotline für Anfragen von Unternehmen und Gewerbetreibenden eingerichtet.
Unternehmensberatung:
WIGOS Wirtschaftsförderung des Landkreises:
Tel.: 0541 501-2468
https://www.wigos.de/medienpool/corona-virus.html
Bei Anfragen zum Kurzarbeitergeld steht die Agentur für Arbeit für Auskünfte zur Verfügung:
Tel.: 0541 980-700 für Arbeitnehmer
Tel.: 0541 980-855 für Arbeitgeber
Der Bedarf an Informationen zur Kurzarbeit ist weiterhin enorm. Gerade für kleine Unternehmen, die zum ersten Mal mit dem Thema Kurzarbeit oder anderen finanziellen Hilfen in Berührung kommen, ist es schwierig sich einen Überblick zu verschaffen.
Weitere Informationen gibt es auch im Internet auf der Homepage der Arbeitsagentur:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/arbeitgeber-service
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Die Stadt Melle schafft Möglichkeiten der Erleichterung für ihre Betriebe, wenn diese von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind. Gewerbesteuerpflichtige können einerseits eine zinslose Stundung von 3 Monaten für offene Gewerbesteuerfestsetzungen der Vorjahre und für den nächsten Zahlungstermin am 15.05.2020 beantragen. Andererseits können Steuerpflichtige einen Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen für das Steuerjahr 2020 stellen. Es wird empfohlen im Bedarfsfall für beide Möglichkeiten das Antragsformular der Stadt Melle zu nutzen. Weiterhin stellt die Stadt Melle auch das empfohlene Antragsformular für Stundungs- und Herabsetzungsanträge an die Finanzämter in diesem Zusammenhang mit zur Verfügung.
Anträge und Fragen können auch an die Mailadresse gewerbesteuererleichterung@stadt-melle.de oder telefonisch unter 05422/965-291 sowie per Fax unter 05422/965-437 gestellt werden.
Unterstützungsangebote für Bürger
Frage: Welche Unterstützungsangebote kann ich als Bürger aktuell wahrnehmen?
Antwort: Aktuelle Unterstützungsangebote für Bürger werden hier auf der Seite des Ehrenamtsbüros aufgelistet und regelmäßig aktualisiert.