Für die Beseitigung von Anlagen, einschließlich baulicher Anlagen, gelten u. a. auch die Regelungen der NBauO.
Mit Ausnahme von Hochhäusern bedarf die Beseitigung baulicher Anlagen keiner Baugenehmigung, es sei denn eine bauliche Anlage soll nur teilweise abgebrochen werden und der verbleibende Teil ist z.B. hinsichtlich Standsicherheit oder Brandschutz als kritisch einzuordnen.
Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.