Jede Behörde kann Beglaubigungen von Ablichtungen und Abschriften unter Vorlage des Originals vornehmen lassen.
Ausgenommen von Beglaubigungen sind Personenstandsurkunden (z.B. Ehe- und Geburtsurkunde); hier müssen aus rechtlichen Gründen Abschriften vom jeweils zuständigen Standesamt gefertigt werden.
Ebenfalls ausgenommen sind Vorsorgevollmachten. Die Beglaubigung übernehmen Notare oder die zuständige Stelle beim Landkreis Osnabrück.