Erlaubt und verboten
Jedermann darf den Wald und die freie Landschaft betreten und sich dort erholen (Gesetz über die Ordnung in Feld und Forst). Erlaubt ist auch Skilaufen und Schlittenfahren sowie das Sammeln von Beeren und Pilzen in geringen Mengen. Zelten© Marc Tollas / PIXELIOVerboten ist das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen. Nicht betreten werden dürfen u.a. Forstkulturen, Äcker vom Beginn der Bestellung bis zur Ernte sowie Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.
Hunde müssen in der Brut- und Setzzeit vom 1. April bis zum 15. Juli an der Leine geführt werden! Reiten darf man in der freien Landschaft nur auf Fahrwegen (nicht auf Gehwegen) oder auf gekennzeichneten Reitwegen.
In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober ist auch das Rauchen und das Anzünden eines Feuers ohne Erlaubnis des Eigentümers im Wald, in der Heide und im Moor bzw. in unmittelbarer Nähe nicht gestattet
Ansprechpartner/in
Herr Torben Fuchs ![]() | |
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